Satzung des Tennisclubs Engen e.V.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

 

Der Verein führt den Namen Tennisclub Engen e.V.

Er hat seinen Sitz in 78234 Engen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts

Singen eingetragen.

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines Jahres,

erstmals am 31.12.2008.

 

§ 2

Vereinszweck

 

 

Der Verein bezweckt die Ausübung des Tennissports und dazu dienlicher sonstiger

sportlicher Ausgleichsbetätigungen, die Förderung der Jugend, sowie die Erhaltung und

Pflege der gesellschaftlichen Kontakte unter Mitgliedern, soweit dies der Ergänzung und

der Unterstützung der sportlichen Betätigung dient.

Jeder kann Mitglied werden.

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

 

Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft:

1. Ehrenmitglieder

2. Aktive Mitglieder

3. Jugendmitglieder

4. Passive Mitglieder

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

 

 

Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

Aufnahmeanträge müssen schriftlich erfolgen.

Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.

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§ 5

Mitgliedsbeiträge

 

 

Die aktiven und passiven Mitglieder und die Jugendmitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge.

Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Die Beitragshöhe wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6

Ende der Mitgliedschaft

 

 

Jede Art von Mitgliedschaft endet:

1. durch Tod

2. durch Austritt

3. durch Ausschluss

4. durch Auflösung des Vereins

 

§ 7

Austritt

 

 

Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Er ist bis zum

31. Dezember des betreffenden Jahres dem Vorstand gegenüber durch

Einschreibebrief zu erklären. Die Rechte und Pflichten des Mitglieds erlöschen mit dem

Ende des Geschäftsjahres, zu dem der Austritt rechtswirksam wird.

Der Jahresbeitrag ist immer für das volle Geschäftsjahr zu bezahlen.

 

§ 8

Organe

 

 

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. der Ehrenrat; sofern ein solcher gewählt ist

 

§ 9

Vorstand

 

 

Dem Vorstand gehören an:

1. der 1. Vorsitzende

2. der stellvertretende Vorsitzende

3. der Schriftführer

4. der Kassier

5. der Sportwart

6. der Pressewart

7. der Zeugwart

8. der Jugendwart

9. der Festwart

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende

Vorsitzende, der Schriftführer und Kassier. Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende

Vorsitzende sind jeweils gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied

vertretungsberechtigt.

Vorstandsmitglied kann nur werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils in zwei

Teilblöcken (Abstand ein Jahr), auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

1. Teilblock 2. Teilblock

- 1. Vorsitzender - 2. Vorsitzender

- Kassier - Schriftführer

- Sportwart - Jugendwart

- Festwart - Geräte- und Zeugwart

- Pressewart

Die Wahl kann durch Akklamation stattfinden. Werden für einen Posten mehrere

Vorschläge eingebracht, dann ist die Wahl geheim.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Der Vorstand ist nur beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens vier

Vorstandsmitgliedern, darunter entweder der 1. oder 2. Vorsitzende.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, dann kann der Vorstand nach seinem Ermessen

mit einfacher Mehrheit ein Mitglied des Vereins als Ersatzvorstandsmitglied bestellen

oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines Ersatzmitgliedes

einberufen.

 

Spätestens in der nächsten auf das Ausscheiden folgenden ordentlichen

Mitgliederversammlung muss ein Ersatzvorstandsmitglied gewählt werden, es sei denn,

dass in dieser Mitgliederversammlung ohnehin Neuwahlen des Vorstandes stattfinden.

Die Amtsperiode des Ersatzvorstandsmitgliedes richtet sich nach der Amtsperiode des

vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Die Vorstandsmitglieder bleiben so

lange im Amt, als nicht durch satzungsmäßige Neuwahlen ein anderes

Vorstandsmitglied gewählt wird.

Der Vorstand kann alle aktiven Mitglieder vom vollendeten 15. bis zum vollendeten 60.

Lebensjahr zu einem benötigten Arbeitsdienst, der im Interesse des Vereins ist,

heranziehen, bzw. als Ausgleich für nicht geleistete Arbeiten ein Entgelt verlangen.

Die Mitgliederversammlung legt, auf Vorschlag des Vorstandes, die zu leistenden

Arbeitsstunden und das zu vergütende Entgelt für nicht geleistete Arbeitsstunden

jährlich fest.

Der Vorstand kann für jedes Vorstandsamt Beisitzer bestellen, die unterstützend tätig

sind. Die Beisitzer werden für die Dauer der Wahlperiode des beigeordneten

Vorstandsamts gewählt. Sie nehmen an den Vorstandssitzungen teil, haben jedoch kein

Stimmrecht.

 

§ 10

Ehrenrat

 

 

Ist von der Mitgliederversammlung ein Ehrenrat gewählt, ist er zuständig als

Berufungsinstanz für Vereinsstrafen gemäß § 13 der Satzung.

Außerdem kann er zur Beratung des Vorstandes auf dessen Ansuchen herangezogen

werden eventuell auch nur einzelne Mitglieder des Ehrenrates, insbesondere der

Vorsitzende desselben.

Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren

gewählt und besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und mindestens zwei

Beisitzern. Die Mitglieder des Ehrenrates müssen dem Verein seit mindestens drei

vollendeten Geschäftsjahren als Ehrenmitglied oder aktives Mitglied angehören und

dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.

Der Ehrenrat entscheidet über die Berufung in Vereinsstrafsachen mit einfacher

Stimmenmehrheit. Beschlussfähig ist der Ehrenrat mit mindestens drei Mitgliedern,

wobei entweder der Vorsitzende oder ein Stellvertreter anwesend sein müssen. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die

Stimme des Stellvertreters.

 

 

§ 11

Mitgliederversammlung

 

 

Der Vorstand beruft alljährlich die ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die

Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung, spätestens eine Woche vorher zu

laden sind. Die Einladungen können wahlweise und je nach Mitglied durch

Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt („Hegaukurier“), per E-Mail oder via Post

verschickt werden. Dies gilt auch für die Einberufung außerordentlicher

Mitgliederversammlungen.

Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

1. Geschäftsbericht des Vorstandes

2. Bericht der Kassenprüfer

3. Entlastung des Vorstandes (alle zwei Jahre)

4. Entlastung des Kassiers

5. Neuwahlen (alle zwei Jahre)

6. Vorstellung des Finanzplans

7. Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und etwaige Sonderleistungen

8. bei geplanter Satzungsänderungen deren wesentlicher Inhalt

9. Verschiedenes

Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmberechtigt sind jedoch nur die, die das

14. Lebensjahr vollendet haben.

Die Mitgliederversammlung wird geleitet von dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall

von den übrigen Mitgliedern des Vorstandes in der Reihenfolge des § 9.

Die Mitgliederversammlung ist nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr innerhalb

der ersten vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzuberufen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit durch Satzung oder

Gesetzes nichts Anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Ein stimmberechtigtes Mitglied kann sich auch nicht mit schriftlicher Vollmacht durch ein

anderes Mitglied oder sonst jemand vertreten lassen.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist in ein Protokoll aufzunehmen, das von

sämtlichen teilnehmenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

 

§ 12

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

 

Der Vorstand kann jederzeit unter der Einhaltung der für die ordentliche

Mitgliederversammlung geltenden Form und Frist eine außerordentliche

Mitgliederversammlung einberufen.

Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder

schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gegen die Vorschriften der

ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend, mit Ausnahme der Tagesordnung.

 

§ 13

Kassenprüfer

 

 

Von der ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer

von drei Jahren gewählt, welche das Recht und die Pflichthaben, die Kassengeschäfte

des Vereins mit aller Sorgfalt zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu

erstatten.

Sie haben das Recht, von dem Vorstand, insbesondere dem Kassier, jede Auskunft zu

verlangen und Unterlagen einzusehen, wenn und soweit dies zur genauen

Kassenprüfung erforderlich ist.

 

§ 14

Vereinsstrafen

 

 

Vereinsstrafen sind

- Verwarnung

- Geldbußen bis zur Höhe eines Jahresbeitrags (A.Mitglied)

- Vorübergehender Ausschluss aus dem Spielbetrieb

- Ausschluss aus dem Verein

Vereinsstrafen dürfen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verhängt werden.

Wichtige Gründe sind insbesondere:

- Verstoß gegen die Zwecke des Vereins und Vereinskameradschaft

- Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins

- Nichtzahlen des Beitrages oder die Nichtzahlung für die sonstigen Dienste nach

zweimaliger schriftlicher Mahnung.

 

Für die Verhängung von Vereinsstrafen über ein Mitglied ist der Vorstand zuständig.

Der diesbezügliche Beschluss bedarf der Mehrheit sämtlicher Vorstandsmitglieder.

Ist ein Vorstandsmitglied betroffen, ist es wegen Befangenheit nicht stimmberechtigt.

Vor der Beschlussfassung über eine Vereinsstrafe ist dem betroffenen Mitglied

Gelegenheit zur Rechtfertigung persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu geben.

Hierzu hat der Vorstand eine angemessene Frist zu setzen, bei deren Nichteinhaltung

auch ohne Anhörung entschieden werden kann. Der Vorstand soll sich ggf. durch

Beweismaterial, wie Zeugen oder Unterlagen hinreichend informieren.

Der Beschluss über eine Vereinsstrafe ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied

mittels Einschreibebrief zuzustellen.

Gegen den Beschluss ist die Berufung an den Vorstand oder falls ein Ehrenrat gewählt

ist, an den Ehrenrat zulässig, welche binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen

Mitteilung des Strafbeschlusses von dem Betroffenen entweder bei dem Vorstand oder

bei dem Ehrenrat des Vereins eingehen muss.

Auch vor dem Ehrenrat ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu

geben. Für das verfahren vor dem Ehrenrat gelten die Bestimmungen dieser Satzung

über den Ehrenrat sowie die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Vorstand

entsprechend.

Der Rechtsweg gegen einen Vereinsbeschluss, sowohl des Vorstandes als auch des

Ehrenrates, ist ausgeschlossen. Die Entscheidung des Vorstandes oder des

Ehrenrates, sofern bei diesem Berufung eingelegt wurde, ist endgültig.

 

§ 15

Satzung des Deutschen Tennisbundes usw.

 

 

Für die Mitglieder des Vereins sind die Satzungen des Deutschen Tennisbundes und

des Verbandes und die vom Deutschen Tennisbund und dem Verband satzungsgemäß

erlassenen sonstigen Bestimmungen verbindlich.

 

§ 16

Vereinsvermögen

 

 

Das Vereinsmitglied hat keinerlei Anteil am Vereinsvermögen; etwaige Gewinne aus

Vereinseinnahmen, gleich welcher Art, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke

verwendet werden.

Ein Vereinsmitglied kann auch bei seinem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das

Vereinsvermögen anteilsmäßig beanspruchen.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als solche keine sonstigen Zuwendungen

aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den

Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

begünstigt werden.

Für Angestellte und Arbeiter, also Arbeitnehmer des Vereins, gelten die für sie

maßgeblichen gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen.

 

§ 17

Gemeinnützigkeit

 

 

Der Tennisclub Engen e.V. mit dem Sitz in 78234 Engen verfolgt ausschließlich und

unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. der jeweils geltenden gesetzlichen

Bestimmungen. Für die Gemeinnützigkeit gelten zur Zeit die §§ 51 ff. der

Abgabeordnung und zwar insbesondere über die Förderung der Leibesertüchtigung und

dabei insbesondere die Ausübung und Förderung des Tennissports nebst

Ausgleichssportarten.

 

§ 18

Ausschluss des Stimmrechts

 

 

Sind im Vorstand, im Ehrenrat oder in der Mitgliederversammlung Beschlüsse zu fassen

über ein Rechtsgeschäft des Vereins mit einem Mitglied, dessen Ehegatten oder

dessen Verwandte in gerader Linie oder über Angelegenheiten, welche ein Mitglied,

seinen Ehegatten oder seine Verwandte in gerader Linie betreffen, so ist das Mitglied

von der Abstimmung ausgeschlossen.

 

 

§ 19

Haftung

 

 

Der Vorstand und seine evtl. Beauftragten haften nicht für Unfälle, welche auf dem

Tennisgelände den Mitgliedern zustoßen, oder für Diebstähle, die auf dem Gelände

nebst Gebäulichkeiten vorkommen.

 

§ 20

Satzungsänderung

 

 

Zu einem Beschluss des Mitgliederversammlung, der Änderungen der Satzungen

enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

§ 21

Auflösung

 

 

Eine Auflösung des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eine

Änderung des Vereinszweckes kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der

Mitglieder erfolgen.

Eine geplante Auflösung muss in der Einladung zu der entsprechenden

Mitgliederversammlung ausdrücklich bezeichnet und — wenn möglich — hinreichend

begründet werden.

Bei der Auflösung oder Zweckänderung des Vereins oder Wegfall des bisherigen

Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Engen zu. Das Vermögen ist

ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, durch

denjenigen, dem es zugefallen ist, bzw. diejenige Behörde, die es empfangen hat.

Engen, im Dezember 2007

 

 

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