Satzung des Tennisclubs Engen e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Tennisclub Engen e.V.
Er hat seinen Sitz in 78234 Engen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Singen eingetragen.
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines Jahres,
erstmals am 31.12.2008.
§ 2
Vereinszweck
Der Verein bezweckt die Ausübung des Tennissports und dazu dienlicher sonstiger
sportlicher Ausgleichsbetätigungen, die Förderung der Jugend, sowie die Erhaltung und
Pflege der gesellschaftlichen Kontakte unter Mitgliedern, soweit dies der Ergänzung und
der Unterstützung der sportlichen Betätigung dient.
Jeder kann Mitglied werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft:
1. Ehrenmitglieder
2. Aktive Mitglieder
3. Jugendmitglieder
4. Passive Mitglieder
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
Aufnahmeanträge müssen schriftlich erfolgen.
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.
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§ 5
Mitgliedsbeiträge
Die aktiven und passiven Mitglieder und die Jugendmitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge.
Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Die Beitragshöhe wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6
Ende der Mitgliedschaft
Jede Art von Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod
2. durch Austritt
3. durch Ausschluss
4. durch Auflösung des Vereins
§ 7
Austritt
Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Er ist bis zum
31. Dezember des betreffenden Jahres dem Vorstand gegenüber durch
Einschreibebrief zu erklären. Die Rechte und Pflichten des Mitglieds erlöschen mit dem
Ende des Geschäftsjahres, zu dem der Austritt rechtswirksam wird.
Der Jahresbeitrag ist immer für das volle Geschäftsjahr zu bezahlen.
§ 8
Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Ehrenrat; sofern ein solcher gewählt ist
§ 9
Vorstand
Dem Vorstand gehören an:
1. der 1. Vorsitzende
2. der stellvertretende Vorsitzende
3. der Schriftführer
4. der Kassier
5. der Sportwart
6. der Pressewart
7. der Zeugwart
8. der Jugendwart
9. der Festwart
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende, der Schriftführer und Kassier. Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende sind jeweils gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied
vertretungsberechtigt.
Vorstandsmitglied kann nur werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils in zwei
Teilblöcken (Abstand ein Jahr), auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
1. Teilblock 2. Teilblock
- 1. Vorsitzender - 2. Vorsitzender
- Kassier - Schriftführer
- Sportwart - Jugendwart
- Festwart - Geräte- und Zeugwart
- Pressewart
Die Wahl kann durch Akklamation stattfinden. Werden für einen Posten mehrere
Vorschläge eingebracht, dann ist die Wahl geheim.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Der Vorstand ist nur beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens vier
Vorstandsmitgliedern, darunter entweder der 1. oder 2. Vorsitzende.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, dann kann der Vorstand nach seinem Ermessen
mit einfacher Mehrheit ein Mitglied des Vereins als Ersatzvorstandsmitglied bestellen
oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines Ersatzmitgliedes
einberufen.
Spätestens in der nächsten auf das Ausscheiden folgenden ordentlichen
Mitgliederversammlung muss ein Ersatzvorstandsmitglied gewählt werden, es sei denn,
dass in dieser Mitgliederversammlung ohnehin Neuwahlen des Vorstandes stattfinden.
Die Amtsperiode des Ersatzvorstandsmitgliedes richtet sich nach der Amtsperiode des
vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Die Vorstandsmitglieder bleiben so
lange im Amt, als nicht durch satzungsmäßige Neuwahlen ein anderes
Vorstandsmitglied gewählt wird.
Der Vorstand kann alle aktiven Mitglieder vom vollendeten 15. bis zum vollendeten 60.
Lebensjahr zu einem benötigten Arbeitsdienst, der im Interesse des Vereins ist,
heranziehen, bzw. als Ausgleich für nicht geleistete Arbeiten ein Entgelt verlangen.
Die Mitgliederversammlung legt, auf Vorschlag des Vorstandes, die zu leistenden
Arbeitsstunden und das zu vergütende Entgelt für nicht geleistete Arbeitsstunden
jährlich fest.
Der Vorstand kann für jedes Vorstandsamt Beisitzer bestellen, die unterstützend tätig
sind. Die Beisitzer werden für die Dauer der Wahlperiode des beigeordneten
Vorstandsamts gewählt. Sie nehmen an den Vorstandssitzungen teil, haben jedoch kein
Stimmrecht.
§ 10
Ehrenrat
Ist von der Mitgliederversammlung ein Ehrenrat gewählt, ist er zuständig als
Berufungsinstanz für Vereinsstrafen gemäß § 13 der Satzung.
Außerdem kann er zur Beratung des Vorstandes auf dessen Ansuchen herangezogen
werden eventuell auch nur einzelne Mitglieder des Ehrenrates, insbesondere der
Vorsitzende desselben.
Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt und besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und mindestens zwei
Beisitzern. Die Mitglieder des Ehrenrates müssen dem Verein seit mindestens drei
vollendeten Geschäftsjahren als Ehrenmitglied oder aktives Mitglied angehören und
dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.
Der Ehrenrat entscheidet über die Berufung in Vereinsstrafsachen mit einfacher
Stimmenmehrheit. Beschlussfähig ist der Ehrenrat mit mindestens drei Mitgliedern,
wobei entweder der Vorsitzende oder ein Stellvertreter anwesend sein müssen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die
Stimme des Stellvertreters.
§ 11
Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft alljährlich die ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die
Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung, spätestens eine Woche vorher zu
laden sind. Die Einladungen können wahlweise und je nach Mitglied durch
Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt („Hegaukurier“), per E-Mail oder via Post
verschickt werden. Dies gilt auch für die Einberufung außerordentlicher
Mitgliederversammlungen.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
1. Geschäftsbericht des Vorstandes
2. Bericht der Kassenprüfer
3. Entlastung des Vorstandes (alle zwei Jahre)
4. Entlastung des Kassiers
5. Neuwahlen (alle zwei Jahre)
6. Vorstellung des Finanzplans
7. Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und etwaige Sonderleistungen
8. bei geplanter Satzungsänderungen deren wesentlicher Inhalt
9. Verschiedenes
Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmberechtigt sind jedoch nur die, die das
14. Lebensjahr vollendet haben.
Die Mitgliederversammlung wird geleitet von dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall
von den übrigen Mitgliedern des Vorstandes in der Reihenfolge des § 9.
Die Mitgliederversammlung ist nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr innerhalb
der ersten vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzuberufen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit durch Satzung oder
Gesetzes nichts Anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Ein stimmberechtigtes Mitglied kann sich auch nicht mit schriftlicher Vollmacht durch ein
anderes Mitglied oder sonst jemand vertreten lassen.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist in ein Protokoll aufzunehmen, das von
sämtlichen teilnehmenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
§ 12
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit unter der Einhaltung der für die ordentliche
Mitgliederversammlung geltenden Form und Frist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder
schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gegen die Vorschriften der
ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend, mit Ausnahme der Tagesordnung.
§ 13
Kassenprüfer
Von der ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer
von drei Jahren gewählt, welche das Recht und die Pflichthaben, die Kassengeschäfte
des Vereins mit aller Sorgfalt zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu
erstatten.
Sie haben das Recht, von dem Vorstand, insbesondere dem Kassier, jede Auskunft zu
verlangen und Unterlagen einzusehen, wenn und soweit dies zur genauen
Kassenprüfung erforderlich ist.
§ 14
Vereinsstrafen
Vereinsstrafen sind
- Verwarnung
- Geldbußen bis zur Höhe eines Jahresbeitrags (A.Mitglied)
- Vorübergehender Ausschluss aus dem Spielbetrieb
- Ausschluss aus dem Verein
Vereinsstrafen dürfen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verhängt werden.
Wichtige Gründe sind insbesondere:
- Verstoß gegen die Zwecke des Vereins und Vereinskameradschaft
- Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins
- Nichtzahlen des Beitrages oder die Nichtzahlung für die sonstigen Dienste nach
zweimaliger schriftlicher Mahnung.
Für die Verhängung von Vereinsstrafen über ein Mitglied ist der Vorstand zuständig.
Der diesbezügliche Beschluss bedarf der Mehrheit sämtlicher Vorstandsmitglieder.
Ist ein Vorstandsmitglied betroffen, ist es wegen Befangenheit nicht stimmberechtigt.
Vor der Beschlussfassung über eine Vereinsstrafe ist dem betroffenen Mitglied
Gelegenheit zur Rechtfertigung persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu geben.
Hierzu hat der Vorstand eine angemessene Frist zu setzen, bei deren Nichteinhaltung
auch ohne Anhörung entschieden werden kann. Der Vorstand soll sich ggf. durch
Beweismaterial, wie Zeugen oder Unterlagen hinreichend informieren.
Der Beschluss über eine Vereinsstrafe ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied
mittels Einschreibebrief zuzustellen.
Gegen den Beschluss ist die Berufung an den Vorstand oder falls ein Ehrenrat gewählt
ist, an den Ehrenrat zulässig, welche binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen
Mitteilung des Strafbeschlusses von dem Betroffenen entweder bei dem Vorstand oder
bei dem Ehrenrat des Vereins eingehen muss.
Auch vor dem Ehrenrat ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Für das verfahren vor dem Ehrenrat gelten die Bestimmungen dieser Satzung
über den Ehrenrat sowie die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Vorstand
entsprechend.
Der Rechtsweg gegen einen Vereinsbeschluss, sowohl des Vorstandes als auch des
Ehrenrates, ist ausgeschlossen. Die Entscheidung des Vorstandes oder des
Ehrenrates, sofern bei diesem Berufung eingelegt wurde, ist endgültig.
§ 15
Satzung des Deutschen Tennisbundes usw.
Für die Mitglieder des Vereins sind die Satzungen des Deutschen Tennisbundes und
des Verbandes und die vom Deutschen Tennisbund und dem Verband satzungsgemäß
erlassenen sonstigen Bestimmungen verbindlich.
§ 16
Vereinsvermögen
Das Vereinsmitglied hat keinerlei Anteil am Vereinsvermögen; etwaige Gewinne aus
Vereinseinnahmen, gleich welcher Art, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden.
Ein Vereinsmitglied kann auch bei seinem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das
Vereinsvermögen anteilsmäßig beanspruchen.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als solche keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Für Angestellte und Arbeiter, also Arbeitnehmer des Vereins, gelten die für sie
maßgeblichen gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen.
§ 17
Gemeinnützigkeit
Der Tennisclub Engen e.V. mit dem Sitz in 78234 Engen verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. der jeweils geltenden gesetzlichen
Bestimmungen. Für die Gemeinnützigkeit gelten zur Zeit die §§ 51 ff. der
Abgabeordnung und zwar insbesondere über die Förderung der Leibesertüchtigung und
dabei insbesondere die Ausübung und Förderung des Tennissports nebst
Ausgleichssportarten.
§ 18
Ausschluss des Stimmrechts
Sind im Vorstand, im Ehrenrat oder in der Mitgliederversammlung Beschlüsse zu fassen
über ein Rechtsgeschäft des Vereins mit einem Mitglied, dessen Ehegatten oder
dessen Verwandte in gerader Linie oder über Angelegenheiten, welche ein Mitglied,
seinen Ehegatten oder seine Verwandte in gerader Linie betreffen, so ist das Mitglied
von der Abstimmung ausgeschlossen.
§ 19
Haftung
Der Vorstand und seine evtl. Beauftragten haften nicht für Unfälle, welche auf dem
Tennisgelände den Mitgliedern zustoßen, oder für Diebstähle, die auf dem Gelände
nebst Gebäulichkeiten vorkommen.
§ 20
Satzungsänderung
Zu einem Beschluss des Mitgliederversammlung, der Änderungen der Satzungen
enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 21
Auflösung
Eine Auflösung des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eine
Änderung des Vereinszweckes kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der
Mitglieder erfolgen.
Eine geplante Auflösung muss in der Einladung zu der entsprechenden
Mitgliederversammlung ausdrücklich bezeichnet und — wenn möglich — hinreichend
begründet werden.
Bei der Auflösung oder Zweckänderung des Vereins oder Wegfall des bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Engen zu. Das Vermögen ist
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, durch
denjenigen, dem es zugefallen ist, bzw. diejenige Behörde, die es empfangen hat.
Engen, im Dezember 2007